Gesetze / Zweite Berechnungsverordnung
II. BV§ 28 Instandhaltungskosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/28#abs-1 (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/28#abs-2 (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:
Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) um 0,20 Euro. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/28#abs-3 (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,05 Euro. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/28#abs-4 (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/28#abs-5 (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen höchstens 68 Euro jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/28#abs-5a (5a) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beträge verändern sich entsprechend § 26 Abs. 4.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/28#abs-6 (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen und Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den vorstehenden Sätzen angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/28#abs-7 (7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.
Änderungsverlauf
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13.09.2001 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376)
BGBl. 2001 I S. 2376
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13.07.1992 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1992 (BGBl. I 1250)
BGBl. 1992 I S. 1250
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